[ Auszug: (1) Bei einer Hypothek der im § 1187 bezeichneten Art kann für den
jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit
Wirkung für und ge ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]